Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2215
BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80 (https://dejure.org/1983,2215)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1983 - 5 C 94.80 (https://dejure.org/1983,2215)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 5 C 94.80 (https://dejure.org/1983,2215)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,2215) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Fehlende Eignung - Fehlende Neigung - Unverzüglicher Abbruch - Bei mangelnder Neigung oder Eignung kann wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden - wenn Auszubildende nach Gewinnen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 954
  • FamRZ 1986, 954
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß ein ernsthafter Neigungswandel oder ein Eignungsmangel für die bisherige Ausbildung ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für einen Fachrichtungswechsel sein kann (BVerwGE 50, 161 [l67]; 58, 270 [273]).

    Dazu gehört, daß er entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig begegnet (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]).

  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß ein ernsthafter Neigungswandel oder ein Eignungsmangel für die bisherige Ausbildung ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für einen Fachrichtungswechsel sein kann (BVerwGE 50, 161 [l67]; 58, 270 [273]).

    Dazu gehört, daß er entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig begegnet (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]).

  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67

    Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80
    Eine gesonderte Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO konnte deshalb unterbleiben (BVerwGE 30, 57 [59]).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80
    So ist der Auszubildende im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck der Ausbildungsförderung, daß mit der geförderten Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht wird (§ 7 Abs. 1 BAföG), verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 51.76

    Anspruch auf Ausbildungsförderung - Gründe für einen Fachrichtungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80
    Eine solche Überlegungszeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende sich über seine wahre Neigung und Eignung noch nicht im klaren ist (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3).
  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • VG München, 20.11.2014 - M 15 K 13.3227

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Unverzüglichkeit

    Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, U.v. 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15; BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 - FamRZ 1983, 954).

    Allein dieser Umstand ist keine Rechtfertigung dafür, dass der Auszubildende eine Ausbildung weiterführt, die er nicht mehr berufsqualifizierend abschließen will (BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 - FamRZ 1983, 954 f.).

  • OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 B 798/04

    Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger

    Allerdings obliegt dem Auszubildenden die verantwortungsbewusste, vorausschauende und umsichtige Planung sowie die zügige und zielstrebige Durchführung seiner Ausbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1983 - 5 C 94.80 -, FamRZ 1986, 954; Urt. v. 12.2.1976 - 5 C 86.74 -, BVerwGE 50, 161).

    Daraus folgt, dass der Auszubildende unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern die begonnene Ausbildung abbrechen oder einen Fachrichtungswechsel vornehmen muss, sobald er feststellt, dass das gewählte Studium seiner Neigung nicht entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, [194]; Urt. v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 -, FamRZ 1983, 954).

  • VGH Bayern, 17.01.2013 - 12 ZB 12.2277

    Ausbildungsförderungsrecht Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester;

    Um sich auf einen derartigen unabweisbaren Grund ausbildungsförderungsrechtlich berufen zu können, muss nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94.80 - FamRZ 1983, 954, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 - FamRZ 1991, 119; aus jüngerer Zeit SächsOVG, U.v. 5.12.2012 - 1 A 166.09 - juris, Rn. 18), der der Senat folgt (vgl. B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris, Rn. 23 f.), der Auszubildende ihm, soweit er einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegensteht, entsprechend seinem Ausbildungsstand und seinem Erkenntnisvermögen rechtzeitig begegnen.
  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium

    Für Fälle der vorliegenden Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (BVerwG. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55).
  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 25.11.1987 - 5 B 43.86

    Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 des

    Er ist mit der in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Begriffsbestimmung dahin zu verstehen, daß der Auszubildende ohne schuldhaftes Zögern reagieren muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33).
  • VG Stuttgart, 14.02.2008 - 11 K 347/07

    Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Einschluss eines erhöhten Bedarfs

    Dem Ausbildungsförderungsrecht wohnt als weiterer Grundsatz der Gedanke inne, dass dem Auszubildenden die verantwortungsbewusste, vorausschauende und umsichtige Planung sowie die zügige und zielstrebige Durchführung seiner Ausbildung obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 5 C 94.80 -, FamRZ 1986, 954 und Urt. v. 12.02.1976 - 5 C 86.74 -, BVerwGE 50, 161).
  • OVG Sachsen, 15.12.1992 - 2 S 521/92

    Ausbildungsförderung; Wichtiger Grund; Neigungswandel; Wiedervereinigung;

    Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung der Unverzüglichkeit in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB als einem Verhalten, das ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (BVerwG, Urt. v. 21.06.1990, 5 C 45.87, Buchholz 436.36, Nr. 95 zu § 7 BAFöG, in Anschluß an BVerwG, Urt. v. 10.02.1983, 5 C 94.80, FamRZ. 1983, 954, 955).
  • BVerwG, 12.07.1983 - 5 B 8.83

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels

    Bei dieser Voraussetzung, die Tz. 7.3.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - (GMBl. S. 386 [im gleichen Sinn jetzt Tz. 7.3.16 BAföGVwV 1982]) ausdrücklich nennt, handelt es sich nicht um einen neben den wichtigen Grund tretendes Tatbestandsmerkmal, für das im Gesetz eine Grundlage fehlt (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 -).
  • VG Potsdam, 25.07.2019 - 7 L 339/19
  • VG Münster, 05.04.2019 - 6 L 163/19

    Anwendung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz. 4 BaföG bei Verhinderung des

  • VG Augsburg, 02.06.2016 - Au 3 K 15.1668

    Mehrfacher Fachrichtungswechsel iSd § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG

  • VG Augsburg, 17.05.2016 - Au 3 K 15.1895

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel

  • VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383

    Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln;

  • BVerwG, 03.09.1987 - 5 B 107.86

    Ausbildungsabbruch - Fachrichtungswechsel - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • VG München, 20.05.2014 - M 15 E 14.1854

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Ausbildungsförderung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1996 - 16 A 1020/96

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Neigungswechsel nach mehreren

  • VG Würzburg, 26.04.2012 - W 1 K 11.225

    Auslandsstudium (Bachelor); Fachrichtungswechsel; Unverzüglichkeit;

  • VG München, 25.11.2010 - M 15 K 09.1911

    Kein unverzüglicher Fachrichtungswechsel, wenn dieser an einer anderen Hochschule

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht